Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe. Der Zugewinn, der geregelt ist in § 1373 BGB, bezeichnet den Betrag, den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Bei Beendigung der Ehe kommt es zum Zugewinnausgleich. Maßgeblich ist der Zugewinn jedes Ehegatten in der Ehezeit.